Redaktion Gesundheit · Veröffentlicht: 13. Mai 2026
Wer 2026 eine Verordnung für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder Podologie erhält, bewegt sich in einem Regelwerk, das sich in den vergangenen 18 Monaten an mehreren Stellen verändert hat. Die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) — das zentrale Regelwerk, das bestimmt, welche Heilmittel bei welchen Diagnosen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen — ist ein lebendes Dokument. Im März 2026 findet zudem der G-BA-Heilmittelfachtag statt, der die 2019 beschlossene und 2021 wirksam gewordene große Reform evaluiert. Mögliche Nachjustierungen würden ab Jahresende spürbar.
Für Patient:innen lohnt sich der Überblick darüber, was schon gilt — und was sich noch ändern könnte.
Die Blankoverordnung in der Physiotherapie
Seit dem 1. November 2024 ist die Blankoverordnung in der Physiotherapie möglich. Sie ist 2024 erstmals neben der etablierten Ergotherapie-Blankoverordnung in Kraft getreten — Grundlage ist § 73 Absatz 10 in Verbindung mit § 125a SGB V, geregelt über Verträge zwischen den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Physiotherapie und dem GKV-Spitzenverband.
Was sie konkret verändert: Ärztinnen und Ärzte stellen bei bestimmten Indikationen weiterhin die medizinische Diagnose und legen den Heilmittelbedarf grundsätzlich fest. Die Auswahl des konkreten Heilmittels, der Anzahl der Behandlungseinheiten innerhalb eines Korridors und der Frequenz übernimmt dann jedoch die behandelnde Heilmittelpraxis. Für Patient:innen heißt das: Wer einmal eine Blankoverordnung erhalten hat, kann mit der Praxis individueller über den Behandlungsverlauf entscheiden, ohne für jede Anpassung wieder zur Ärztin oder zum Arzt zurückzumüssen.
Die Versorgungsverantwortung — und damit auch die Wirtschaftlichkeitsverantwortung — wandert teilweise von der ärztlichen Praxis zur Heilmittelpraxis. Das ist nicht trivial. Die Kosten für Blankoverordnungen werden im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung aus dem ärztlichen Verordnungsvolumen herausgerechnet, was den verordnenden Ärztinnen und Ärzten Spielraum gibt, dafür aber den Therapeut:innen mehr Sorgfalt bei der Mengensteuerung abverlangt.
Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat
Die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Absatz 1a SGB V (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) wurde zum Jahreswechsel an mehreren Stellen angepasst. Für Patient:innen mit Lipödem in den Stadien I bis III bedeutet die Aktualisierung konkret: Die Frist für die Anerkennung als „besonderer Verordnungsbedarf“ wurde um zwei Jahre verlängert und gilt jetzt bis zum 31. Dezember 2027. Patient:innen mit dieser Diagnose können also weiterhin physiotherapeutische und manualtherapeutische Leistungen erhalten, ohne dass diese der Wirtschaftlichkeitsprüfung des verordnenden Arztes belastet werden.
Eine weitere Aktualisierung betrifft die ICD-10-Codes: Im Zuge der ICD-10-GM-2026 wurde der Eintrag „Z98.8″ in „Z98.88″ geändert — eine technische Anpassung, die für die Codierung relevant ist, sich für Patient:innen aber nicht unmittelbar bemerkbar macht.
Bereits seit dem 1. Juli 2025 ist außerdem die seltene Diagnose periodische Lähmung (ICD-10 G72.3) in die Diagnoseliste aufgenommen worden. Wer mit dieser Diagnose lebt, kann seitdem langfristige Physiotherapie (PN/AT-Indikation) und Ergotherapie (EN3/SB3) verordnet bekommen, ohne dass die Verordnungen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen. Der zugrunde liegende G-BA-Beschluss wurde im Februar 2025 getroffen.
Was für Patient:innen konkret zählt
Für die meisten gesetzlich Versicherten wird sich der Praxisalltag durch die Änderungen nicht dramatisch verändern. Die zentrale Mechanik bleibt: Wer Beschwerden hat, geht zur Ärztin oder zum Arzt, bekommt eine Verordnung, sucht sich eine Heilmittelpraxis und bezahlt 10 Prozent Eigenanteil plus 10 Euro Rezeptgebühr je Verordnung.
Spürbar werden die Änderungen vor allem für drei Gruppen. Erstens für Menschen mit langfristigem Heilmittelbedarf — sie können mit einer einmal genehmigten Langzeit-Verordnung über längere Zeiträume planungssicherer behandelt werden. Zweitens für Patient:innen mit den neu in die Diagnoseliste aufgenommenen Erkrankungen. Drittens für Patient:innen, die eine Blankoverordnung erhalten — sie profitieren von der gewachsenen Entscheidungskompetenz der Therapeut:innen, müssen aber damit umgehen, dass Heilmittelpraxen die Verordnungsmenge nach eigenem fachlichem Ermessen festlegen.
In der Praxis wird der Unterschied erfahrbar, wenn Patient:innen in eine größere physiotherapeutische Einrichtung mit interdisziplinärer Aufstellung kommen. Praxen wie das Elithera Gesundheitszentrum in Rhauderfehn — eine ostfriesische Praxis mit rund 20 Mitarbeiter:innen und einem Behandlungsspektrum, das von Orthopädie über neurologische Therapie bis hin zu Kinderphysiotherapie reicht — arbeiten zunehmend mit dokumentierten Therapieverläufen, die auch bei Verordner-Wechsel oder Kassen-Rückfragen Bestand haben. Die digitale Erfassung von Beweglichkeit, Haltung und funktionellen Parametern (etwa über sensorbasierte Befundungssysteme) ist dabei nicht nur klinisch nützlich, sondern wird im Kontext der wachsenden Eigenverantwortung der Therapeut:innen auch dokumentationspraktisch wichtiger. Wer als Patient:in unsicher ist, welche Verordnungsform sinnvoll ist, kann sich in solchen Praxen vorab informieren lassen.
Was Praxen mit Blick auf den März-Fachtag erwarten
Der G-BA-Heilmittelfachtag im März 2026 evaluiert die Reform der Heilmittel-Richtlinie von 2019. Leitfrage: Haben sich die Erwartungen der Reform erfüllt? Erwartet werden Diskussionen zu den orientierenden Behandlungsmengen, zur Frage, wie gut die Blankoverordnung in der Praxis angenommen wird, und zur Frage, ob bei bestimmten Indikationsgruppen statistische Auffälligkeiten existieren, die genauere Prüfmechanismen rechtfertigen würden.
Konkrete Beschlüsse stehen nicht unmittelbar zur Abstimmung an — der Fachtag ist primär ein Evaluations- und Diskussionsformat. Wenn jedoch Nachjustierungen kommen, betreffen sie typischerweise zwei Bereiche: die Höchstmengen je Verordnung (§ 7 Heilmittel-Richtlinie) sowie die Indikationen für die Blankoverordnung (Auswahl der Heilmittel, § 12).
Parallel hat das Bundesverwaltungsamt zum 1. Februar 2026 neue beihilfefähige Höchstbeträge für Heilmittel ab dem Bereich Physiotherapie nach § 23 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) veröffentlicht. Diese Änderung betrifft direkt Beamtinnen und Beamte sowie deren beihilfeberechtigte Familienmitglieder — sie ist für die rund 1,7 Millionen Beihilfeberechtigten in Deutschland relevant.
Häufige Fragen
Brauche ich eine neue Verordnung, wenn die Blankoverordnung läuft?
Nein. Die Blankoverordnung deckt die Behandlungsdauer ab, die die Heilmittelpraxis innerhalb des durch den Heilmittelkatalog vorgegebenen Korridors festlegt. Eine erneute ärztliche Verordnung ist erst dann nötig, wenn die Behandlungssituation sich grundlegend ändert oder die Praxis-Beurteilung weitere Behandlungen über den Korridor hinaus nahelegt.
Was kostet eine Verordnung 2026?
Die Zuzahlung beträgt unverändert 10 Prozent der Behandlungskosten plus 10 Euro Rezeptgebühr je Verordnung. Wer von der Zuzahlung befreit ist (z. B. wegen Erreichen der Belastungsgrenze), zahlt nichts.
Werden langfristige Heilmittel jedes Jahr neu beantragt?
Bei einer einmal genehmigten Langzeit-Verordnung nach Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie ist keine jährliche Neugenehmigung erforderlich, solange die Diagnose und die Notwendigkeit fortbestehen. Die Verordnung wird in zeitlichen Abständen (üblicherweise quartalsweise) ärztlich ausgestellt, aber das Genehmigungsverfahren entfällt.
Fazit
Die Heilmittel-Richtlinie 2026 zeigt: Das Regelwerk wird Schritt für Schritt feiner justiert. Patient:innen profitieren vor allem dann, wenn sie eine Diagnose mit langfristigem Bedarf haben, von der Blankoverordnung erfasst werden oder als Beihilfeberechtigte von den neuen BBhV-Höchstbeträgen Gebrauch machen können. Praxen müssen genauer dokumentieren und ihre Mengensteuerung im Auge behalten. Der G-BA-Fachtag im März 2026 wird zeigen, an welchen Stellen das Regelwerk in den kommenden Jahren weiterentwickelt wird.
Quellen
- Gemeinsamer Bundesausschuss — Heilmittel-Richtlinie und Anlagen (g-ba.de/richtlinien/12/)
- KBV — PraxisWissen Heilmittel 2026 (kbv.de)
- KV Nordrhein — Hinweise zur Heilmittel-Richtlinie (kvno.de)
- IFK — Heilmittel-Richtlinie: G-BA-Klarstellungen (ifk.de)
- Diagnoseliste langfristiger Heilmittelbedarf, Stand 01.01.2026
- Bundesverwaltungsamt — Beihilfefähige Höchstbeträge ab 1. Februar 2026 (bva.bund.de)
- § 32 Absatz 1a SGB V, § 73 Absatz 10 SGB V, § 125a SGB V
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtsverbindliche Beratung. Bei konkreten Verordnungsfragen wenden Sie sich an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt bzw. an die zuständige Krankenkasse.










